SOG 1976 Nr. 16 § 69 StPO. Kreis der möglichen Auskunftspersonen. Die StPO enthält an und für sich keine Vorschrift, die den Richter verpflichtet, Personen, welchen Zeugenqualität zukommt, als Zeugen einzuvernehmen. Die einschlägigen §§ 62 ff StPO regeln vielmehr die Zeugenpflichten und geben Anweisungen, wie die Zeugeneinvernahmen durch den Richter zu erfolgen haben. Das will nun aber nicht heissen, dass es dem freien richterlichen Ermessen anheimgestellt ist, eine Person, die Zeugenqualität aufweist, lediglich als Auskunftsperson zu befragen.