Vielmehr hat es der solothurnische Strafprozessgeber -- ohne Versehen -- unterlassen, die Parteirechte des Verletzten für die Stadien vor der Hauptverhandlung zu regeln, "weil er es wahrscheinlich als selbstverständlich erachtete, dass der Geschädigte der Voruntersuchung fernzubleiben hat, solange er nicht als Zeuge oder Auskunftsperson abgehört wird" (Isch, Die Stellung des Geschädigten im solothurnischen Strafprozess, S. 41). Die Rüge der Verfahrensverletzung wegen Nichtzulassung des Verletzten zum Zeugenverhör ist demnach unbegründet. Obergericht Strafkammer, Urteil vom 30. April 1976