Die neue StPO hat offensichtlich am altrechtlichen Prinzip, dass der Untersuchungsrichter die Voruntersuchung bei Offizialdelikten ohne Beteiligung des Verletzten führt (Haefely in Festgabe Max Obrecht, S. 349), nichts geändert. Vielmehr hat es der solothurnische Strafprozessgeber -- ohne Versehen -- unterlassen, die Parteirechte des Verletzten für die Stadien vor der Hauptverhandlung zu regeln, "weil er es wahrscheinlich als selbstverständlich erachtete, dass der Geschädigte der Voruntersuchung fernzubleiben hat, solange er nicht als Zeuge oder Auskunftsperson abgehört wird" (Isch, Die Stellung des Geschädigten im solothurnischen Strafprozess, S. 41).