Das muss nun aber auch für den Verletzten gelten. -- Wenn im weitern § 14 StPO dem Verletzten ausdrücklich nur zugesteht, dass er vor Gericht im Strafpunkt Antrag stellen kann, so ist damit -- abgestützt auf die angestellten Erwägungen -- unmissverständlich dargetan, dass dem Verletzten eine parteimässige Mitwirkung am Strafverfahren in den Stadien vor der Hauptverhandlung gleich wie dem Staatsanwalt nicht zusteht. Die neue StPO hat offensichtlich am altrechtlichen Prinzip, dass der Untersuchungsrichter die Voruntersuchung bei Offizialdelikten ohne Beteiligung des Verletzten führt (Haefely in Festgabe Max Obrecht, S. 349), nichts geändert.