Für die Verfahrensstadien vor der Hauptverhandlung steht dem Staatsanwalt nach § 13 Abs. 2 StPO nur das Recht zu, sich jederzeit über den Stand der Untersuchungen Aufschluss zu verschaffen und dem Untersuchungsrichter Beweisanträge zu stellen. Das Recht einer parteimässigen Mitwirkung in der Voruntersuchung billigt ihm der Wortlaut des Gesetzes nicht zu. Das muss nun aber auch für den Verletzten gelten.