Da nicht ersichtlich ist, dass dem Verletzten im Strafpunkt weitergehende Parteirechte zustehen müssen als dem Staatsanwalt, und da der Staatsanwalt an Stelle des Verletzten in dessen Parteirechte eintreten kann (§ 68 GO), lässt sich aus der Umschreibung der Parteirechte des Staatsanwaltes folgern, wie weit diejenigen des Verletzten reichen können. Für die Verfahrensstadien vor der Hauptverhandlung steht dem Staatsanwalt nach § 13 Abs. 2 StPO nur das Recht zu, sich jederzeit über den Stand der Untersuchungen Aufschluss zu verschaffen und dem Untersuchungsrichter Beweisanträge zu stellen.