Einmal stehen dem Verletzten im Strafpunkt keinerlei Parteirechte mehr zu, wenn der Staatsanwalt die Anklage vertritt. Da nicht ersichtlich ist, dass dem Verletzten im Strafpunkt weitergehende Parteirechte zustehen müssen als dem Staatsanwalt, und da der Staatsanwalt an Stelle des Verletzten in dessen Parteirechte eintreten kann (§ 68 GO), lässt sich aus der Umschreibung der Parteirechte des Staatsanwaltes folgern, wie weit diejenigen des Verletzten reichen können.