Vielmehr spricht diese Ordnung dafür, dass für die Verfahrensstadien vor der Hauptverhandlung die Parteirechte des Verletzten eingeschränkt sind. Klar in diese Richtung weist denn auch § 14 StPO, der die Parteirechte des Verletzten im Strafpunkt normiert. Hier wird folgendes zum Ausdruck gebracht: Einmal stehen dem Verletzten im Strafpunkt keinerlei Parteirechte mehr zu, wenn der Staatsanwalt die Anklage vertritt.