Es wird darin u.a. statuiert, wann der Beschuldigte, bzw. der Verletzte zur Teilnahme an der Hauptverhandlung verpflichtet ist. In Abs. 2 wird im weitern die strafprozessuale Mitwirkungsbefugnis des Verletzten geordnet, ferner die Rechtsfolgen bei Offizialdelikten, wenn der Verletzte es an der Hauptverhandlung unterlässt, Parteirechte auszuüben. Dass die StPO die Parteirechte des Verletzten ausdrücklich nur bei der Hauptverhandlung regelt, ist offenbar kein Versehen. Vielmehr spricht diese Ordnung dafür, dass für die Verfahrensstadien vor der Hauptverhandlung die Parteirechte des Verletzten eingeschränkt sind.