SOG 1976 Nr. 15 § 14 StPO. Parteirechte des Verletzten in der Voruntersuchung. Der Beschwerdeführer X rügt, dass er als Strafkläger und Verletzter trotz eines ausdrücklichen Begehrens nicht an den Zeugeneinvernahmen teilnehmen durfte. Sein auf § 110 Abs. 2 StPO abgestützter Anspruch, dem Verfahren beizuwohnen, sei damit verletzt worden. Der vom Beschwerdeführer zitierte § 110 StPO zählt zu den allgemeinen Regeln, welche die Durchführung der Hauptverhandlung zum Gegenstand haben. Er befasst sich mit der Anwesenheit des Beschuldigten und des Verletzten. Es wird darin u.a. statuiert, wann der Beschuldigte, bzw. der Verletzte zur Teilnahme an der Hauptverhandlung verpflichtet ist.