Von einem leichten Verschulden kann in Anbetracht all dieser erschwerenden Umstände bei weitem nicht mehr gesprochen werden. Demnach liegt weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht ein leichter Fall im Sinne von Art. 96 Ziff. 2 Abs. 2 vor, weshalb Abs. 1 dieser Bestimmung zur Anwendung kommt. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist damit unumgänglich geworden. Obergericht Strafkammer, Urteil vom 30. August 1976