Da der Beschuldigte damals nur leicht angetrunken gewesen sein soll, darf man annehmen, dass ihm diese Einsicht nicht verschlossen blieb. Mit unentschuldbarer Leichtfertigkeit schob er indessen alle Bedenken beiseite und machte sich als ungeübter Motorradfahrer auf die nächtliche Reise. Von Unverfrorenheit zeugt ferner die gewählte Route. Der Fehlbare begnügte sich nicht damit, sein Ziel auf weniger befahrenen Nebenstrassen zu erreichen, sondern benützte, wie schon gesagt, eine Hauptverkehrsachse. Von einem leichten Verschulden kann in Anbetracht all dieser erschwerenden Umstände bei weitem nicht mehr gesprochen werden.