Das gilt umso mehr, als ihm der Freund von seinem Vorhaben abriet und ihn auf dessen Widerrechtlichkeit und Gefährlichkeit aufmerksam machte. Man mag dem Beschuldigten zugute halten, dass das Motorrad, das er gekauft hatte, mit dem er aber nicht fahren durfte, für ihn eine ständige Versuchung darstellte, der er unter dem enthemmenden Einfluss des Alkohols nicht widerstehen konnte. Andererseits hätte ihn gerade die vorgängige Alkoholkonsumation von seinem riskanten Unternehmen abhalten sollen. Da der Beschuldigte damals nur leicht angetrunken gewesen sein soll, darf man annehmen, dass ihm diese Einsicht nicht verschlossen blieb.