Dies obwohl der kritische Blutalkoholwert von 0,8 0/00 nicht erreicht war. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte zur Heimfahrt mit dem Motorrad entschloss, obwohl er für diesen Zweck auch sein Mofa hätte benützen können, ein Umstand, der der Vorinstanz offenbar entgangen ist. Indem er gleichwohl das Motorrad wählte, hat X seinen deliktischen Willen klar dokumentiert. Das gilt umso mehr, als ihm der Freund von seinem Vorhaben abriet und ihn auf dessen Widerrechtlichkeit und Gefährlichkeit aufmerksam machte.