Es kann daher keineswegs vorgebracht werden, der Beschuldigte habe eine risikolose Fahrt unternommen, zumal sich auch die anderen Verkehrsteilnehmer darauf verlassen, dass in der Nacht weniger Verkehr herrscht und deshalb oft mit verminderter Vorsicht fahren. Die abstrakte Unfallgefahr wurde noch erhöht durch die Tatsache, dass X über keine Fahrpraxis verfügte und seine Konzentrationsfähigkeit unter der Wirkung des Alkohols fraglos herabgesetzt war. Dies obwohl der kritische Blutalkoholwert von 0,8 0/00 nicht erreicht war.