Auf den vom Beschuldigten befahrenen Strassen ist jederzeit mit Verkehr zu rechnen. Das gilt insbesondere auch für den letzten Streckenabschnitt vom Hauptbahnhof an. Die Luzernstrasse dient nämlich als Zu- und Wegfahrt der Autobahn. Erfahrungsgemäss herrscht dort insbesondere während der Ferienzeit auch nachts reger Verkehr. Zur Tatzeit, am 2. Juli 1975, dürfte dies nicht anders gewesen sein. Es kann daher keineswegs vorgebracht werden, der Beschuldigte habe eine risikolose Fahrt unternommen, zumal sich auch die anderen Verkehrsteilnehmer darauf verlassen, dass in der Nacht weniger Verkehr herrscht und deshalb oft mit verminderter Vorsicht fahren.