In objektiver Hinsicht ist vorweg zu bemerken, dass der Beschuldigte immerhin auf einer 250-cm3-Maschine fuhr. Schon die hohe Versicherungsprämie, die für ein solches Motorrad zu entrichten ist, beweist, dass es sich dabei keineswegs um ein risikoloses Fahrzeug handelt. X fuhr vom Brühlquartier auf der Westseite der Stadt Solothurn bis zur Florastrasse in Zuchwil (und nicht bloss bis zum Hauptbahnhof Solothurn, wie die Vorinstanz aktenwidrig feststellt).Die Fahrstrecke betrug mehr als 2 Kilometer und kann daher keinesfalls als kurz bezeichnet werden. Hinzu kommt, dass eine Nachtfahrt grundsätzlich erhöhte Gefahren birgt.