Der Begriff des leichten Falles, den das Gesetz als Abgrenzungskriterium nennt, bedarf der Auslegung. 2. Als Auslegungshilfe bieten sich die Beispiele an, wie sie von der massgeblichen Expertenkommission genannt und von Schultz in SJZ 72, S. 74 f. zitiert werden. Danach können als leichter Fall gelten: Kurze Probefahrten auf abgelegenen Strässchen, Fahrten auf nur kurzer Strecke oder auf verkehrslosen Strassen, Verwenden eines kleinen Motorrades u. ä. Es sind dies nach Schultz Fälle, in denen es dem Täter offensichtlich nicht darum ging, sich um das Bezahlen der Prämie zu drücken ..." (a.a.O.).Eine allgemeingültige Definition des leichten Falles lässt sich nicht geben.