Ihr Anwendungsgebiet wird somit durch diese beiden SVG-Vorschriften begrenzt. Die neue Regelung erlaubt eine differenziertere Beurteilung des Einzelfalles. Eine Strafbefreiung im Sinne der letztgenannten Norm kommt heute, mehr noch als vor der Revision, nur in ausgesprochenen Bagatellfällen in Frage. Alle andern Sachverhalte sind Art. 96 Ziff. 2 zuzuordnen, wobei hier zu entscheiden ist, ob sie unter Abs. 1 oder Abs. 2 dieser Bestimmung zu subsumieren sind. Der in Abs. 2 umschriebene privilegierte Tatbestand bleibt nur den leichten Fällen vorbehalten. Der Begriff des leichten Falles, den das Gesetz als Abgrenzungskriterium nennt, bedarf der Auslegung.