Diese Bestimmung kommt indessen nur "in besonders leichten Fällen" zum Zuge. Für jene Verstösse aber, bei denen sich eine Strafbefreiung trotz relativer Geringfügigkeit nicht rechtfertigte, fehlte bislang eine angemessene Sanktion. Dem kommt Art. 96 Ziff. 2 Abs. 2 SVG entgegen. Er gelangt in "leichten Fällen" zur Anwendung und schreibt vor, dass "der Fehlbare mit Busse in der Mindesthöhe einer Monatsgrundprämie bestraft" wird. Von dieser neuen Bestimmung sollen also jene Fälle erfasst werden, bei denen weder die Härte von Art. 96 Ziff. 2 Abs. 1, noch die Milde von Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 am Platze ist. Ihr Anwendungsgebiet wird somit durch diese beiden SVG-Vorschriften begrenzt.