SOG 1976 Nr. 14 Art. 96 Ziff. 2 Abs. 2 SVG. Zum Begriff des leichten Falles. 1. Nach der früheren Fassung war das Führen eines Motorfahrzeuges ohne die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung in jedem Falle mit Gefängnis und einer Busse von "mindestens einer Jahresprämie der Versicherung für das Fahrzeug" zu ahnden. Diese Strafdrohung erwies sich in der Praxis nicht selten als zu hart, weshalb bei leichten Widerhandlungen oft Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG angerufen wurde. Diese Bestimmung kommt indessen nur "in besonders leichten Fällen" zum Zuge.