{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1976-08-30", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1976-14_1976-08-30.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=126492&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=43&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2d1e9e1830407b0a01abd2e25b3f6593"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1976.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 30.08.1976 ZZ.1976.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Führen eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung zum Begriff des leichten Falles"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:55:04", "Checksum": "a8c526c00ccf97c6de39bec77b7bab8a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 30.08.1976 ZZ.1976.14\nRegeste:\nFühren eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung zum Begriff des leichten Falles\n\n\nIn subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte zur Heimfahrt mit dem Motorrad entschloss, obwohl er für diesen Zweck auch sein Mofa hätte benützen können, ein Umstand, der der Vorinstanz offenbar entgangen ist. Indem er gleichwohl das Motorrad wählte, hat X seinen deliktischen Willen klar dokumentiert. Das gilt umso mehr, als ihm der Freund von seinem Vorhaben abriet und ihn auf dessen Widerrechtlichkeit und Gefährlichkeit aufmerksam machte. Man mag dem Beschuldigten zugute halten, dass das Motorrad, das er gekauft hatte, mit dem er aber nicht fahren durfte, für ihn eine ständige Versuchung darstellte, der er unter dem enthemmenden Einfluss des Alkohols nicht widerstehen konnte. Andererseits hätte ihn gerade die vorgängige Alkoholkonsumation von seinem riskanten Unternehmen abhalten sollen. Da der Beschuldigte damals nur leicht angetrunken gewesen sein soll, darf man annehmen, dass ihm diese Einsicht nicht verschlossen blieb. Mit unentschuldbarer Leichtfertigkeit schob er indessen alle Bedenken beiseite und machte sich als ungeübter Motorradfahrer auf die nächtliche Reise. Von Unverfrorenheit zeugt ferner die gewählte Route. Der Fehlbare begnügte sich nicht damit, sein Ziel auf weniger befahrenen Nebenstrassen zu erreichen, sondern benützte, wie schon gesagt, eine Hauptverkehrsachse. Von einem leichten Verschulden kann in Anbetracht all dieser erschwerenden Umstände bei weitem nicht mehr gesprochen werden. Demnach liegt weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht ein leichter Fall im Sinne von Art. 96 Ziff. 2 Abs. 2 vor, weshalb Abs. 1 dieser Bestimmung zur Anwendung kommt. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist damit unumgänglich geworden.\nObergericht Strafkammer, Urteil vom 30. August 1976"}