Es ist nicht einmal dargetan, dass durch die vorgenommenen Reparaturarbeiten überhaupt andere Arbeiten verzögert wurden, welche das öffentliche Interesse unmittelbar hätten berühren können. Somit fehlte es an einem "Betrieb, der der Allgemeinheit dient" im Sinne des Gesetzes, den die Beschuldigten gestört, behindert oder gefährdet hätten. Obergericht Strafkammer, Urteil vom 19. Februar 1976