Dies hat das Bundesgericht gemacht, indem es das Interesse der Allgemeinheit am ungestörten Betrieb oder an der Besorgung des öffentlichen Verkehrs (72 IV 68) als Abgrenzungskriterien hervorhebt. Art. 239 StGB will die ungestörte Aufrechterhaltung des Betriebes, das Interesse an der Benützbarkeit der Anlage sichern (85 IV 232). In casu wurde durch die Beschädigung des Telefonkabels die Benützbarkeit und rechtzeitige Inbetriebnahme des telefonischen Verkehrs weder gestört noch gefährdet. Es ist nicht einmal dargetan, dass durch die vorgenommenen Reparaturarbeiten überhaupt andere Arbeiten verzögert wurden, welche das öffentliche Interesse unmittelbar hätten berühren können.