Dass dem nicht so sein kann, liesse sich an Hand von Beispielen leicht begründen. So kann doch beispielsweise nicht richtig sein, dass jemand, der den Lochkarten-Einzahlungsschein der PTT zerknittert, in der Folge nicht auf dem ordentlichen Weg seine Telefon-Rechnung bezahlen kann und also der PTT unnötige Arbeit verursacht, gemäss Art. 239 StGB bestraft wird. Vielmehr muss die Auslegung des Wortes "Betriebe" unter dem Gesichtspunkt des Zusatzes, "die der Allgemeinheit dienen" gesehen werden. Dies hat das Bundesgericht gemacht, indem es das Interesse der Allgemeinheit am ungestörten Betrieb oder an der Besorgung des öffentlichen Verkehrs (72 IV 68) als Abgrenzungskriterien hervorhebt.