BGE 85 IV 232 sagt ausdrücklich, dass nicht das Interesse, das der Eigentümer an der Unversehrtheit seines Eigentums oder an der Ertragsfähigkeit seines Unternehmens hat, geschützt sei. Würde man der Auffassung der PTT folgen, so würde z. B. jede vorsätzliche auch noch so geringfügige Sachbeschädigung zum Nachteil eines öffentlichen Betriebes in Anwendung von Art. 239 StGB zum Offizialdelikt und selbst bei Fahrlässigkeit, ja sogar jede Behinderung oder Erschwerung des internen administrativen Ablaufs strafbar. Dass dem nicht so sein kann, liesse sich an Hand von Beispielen leicht begründen.