Nach dem Sinn des Gesetzes könne es nicht auf Zufälligkeiten, wie auf das Inbetrieb- oder Nichtinbetriebstehen, ankommen. Offenbar möchte also die Kassationsklägerin Art. 239 StGB im Sinne eines "Schutzes der öffentlichen Betriebe schlechthin" verstanden wissen. Dies geht jedoch zu weit und kann nicht mehr Aufgabe des Strafrechtes sein. BGE 85 IV 232 sagt ausdrücklich, dass nicht das Interesse, das der Eigentümer an der Unversehrtheit seines Eigentums oder an der Ertragsfähigkeit seines Unternehmens hat, geschützt sei.