Der Tatbestand wäre ihrer Meinung nach nur erfüllt gewesen, wenn ein schon bestehender Telefonbetrieb, insbesondere das Führen von Telefongesprächen beeinträchtigt oder gefährdet worden wäre. Unbestritten ist auch, dass den PTT-Betrieben durch die Beschädigung des Telefonkabels Arbeit verursacht wurde. Darauf stützt sich die Kassationsbeschwerdeführerin im wesentlichen. Sie fasst das Schutzobjekt, den der Allgemeinheit dienenden Betrieb, nämlich weiter und sieht die den Tatbestand erfüllende Störung schon darin, dass den PTT-Betrieben Arbeit verursacht wurde, die nicht eigentlich zum Aufgabenbereich dieser Verkehrsanstalt gehört. Schon deshalb habe dies störend wirken müssen.