O. S. 58 f.). 2. Unbestritten ist, dass das beschädigte Kabel noch nicht in Betrieb war und dass die Beschädigung keine Gesprächsstörungen und keine Verzögerung in der Benützbarkeit zur Folge hatte. Auch hatten keine anderen Telefonabonnenten auf das Funktionieren ihres Apparates warten müssen. Es lag auch keine dementsprechende Gefährdung vor. Die Vorinstanz sprach daher die Beschuldigten mangels Erfüllung des Tatbestandes frei. Der Tatbestand wäre ihrer Meinung nach nur erfüllt gewesen, wenn ein schon bestehender Telefonbetrieb, insbesondere das Führen von Telefongesprächen beeinträchtigt oder gefährdet worden wäre.