Dieser Betriebsschutz wird begrenzt durch die Fixpunkte der Betriebseröffnung und Betriebseinstellung. Jedoch ist diese Begrenzung nicht eine absolute. Eine Bestrafung nach Art. 239 StGB ist nämlich schon dann am Platze, wenn durch ein Vergehen gegen ein im Bau befindliches Unternehmen die Betriebsaufnahme verunmöglicht oder verspätet wird. Und selbst dann, wenn es durch Forcierung der Arbeiten noch gelänge, den Betrieb rechtzeitig aufzunehmen, so würde doch mindestens eine Gefährdung vorliegen (vgl. Staub, a.a.O. S. 58 f.).