Der Begriff "Betrieb" sei funktionell aufzufassen. Bei einer Unterscheidung nach technischem und administrativem Betrieb sei jedoch nicht nur die Störung des ersteren strafbar. Es gebe gewisse, mit der unmittelbaren Erfüllung der Betriebsaufgaben in engem Zusammenhang stehende Arbeiten administrativer Natur, die bei Störung oder Gefährdung zu einer sofortigen Störung des technischen Betriebes führen müssten. "Es ist vielmehr darauf abzustellen, welche Funktion einer bestimmten Sache oder einem gewissen Vorgang innerhalb der gesamten Betriebstätigkeit zukommt" (alle Zitate a.a.O. S. 38). Damit werden die in BGE 72 IV 68 angeführten "administrativen Vorgänge" relativiert und eingeschränkt.