In 90 IV 253 sah das Bundesgericht die Störung durch Beschädigung einer Gasleitung darin, "dass deswegen eine Menge Gas verloren ging" und dass "das Gas für ein ganzes Quartier abgestellt werden musste". Auch in der von der Kassationsbeschwerdeführerin zitierten Dissertation (Staub, Hinderung, Störung und Gefährdung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen; Diss. Zürich 1941) werden deutliche Einschränkungen gemacht. Danach wolle Art. 239 StGB "nicht den Betrieb an sich garantieren, sondern die Erfüllung der eigentlichen Betriebsaufgabe sicherstellen". Der Begriff "Betrieb" sei funktionell aufzufassen.