In BGE 85 IV 232 wird präzisiert, dass Art. 239 StGB "die ungestörte Aufrechterhaltung von Betrieben" sichern wolle. Geschützt sei "das öffentliche Interesse an der Benützbarkeit einer für die Allgemeinheit bestimmten Verkehrsanlage, nicht das Interesse, das der Eigentümer an der Unversehrtheit seines Eigentums oder an der Ertragsfähigkeit seines Unternehmens" habe. In 90 IV 253 sah das Bundesgericht die Störung durch Beschädigung einer Gasleitung darin, "dass deswegen eine Menge Gas verloren ging" und dass "das Gas für ein ganzes Quartier abgestellt werden musste".