" Schwierigkeiten bietet die Umschreibung und Abgrenzung des Schutzobjektes. Seitens des Rechtsdienstes der PTT wurden ursprünglich unter dem Schutzobjekt nur "Anlagen", nicht aber der administrative Betrieb verstanden (vgl. Rychner in SJZ Bd. 39 1942/43 S. 500 f.). Im Entscheid 72 IV 68 erweiterte das Bundesgericht das Schutzobjekt von Art. 239 StGB insofern, als unter dem "Betrieb ... die Abwicklung der gesamten technischen, administrativen und kommerziellen Vorgänge verstanden" wird, "durch welche die Anstalt den öffentlichen Verkehr besorgt ... Art. 239 schützt das Interesse der Allgemeinheit, dass die Anstalt ungestört ihren Dienst versehe". In BGE 85 IV 232 wird präzisiert, dass Art.