Der Amtsgerichtsstatthalter sprach die Beschuldigten frei. Die PTT erhoben gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde, die das Obergericht mit der folgenden Begründung abwies: 1. Art. 239 StGB lautet: "1 Wer vorsätzlich den Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanstalt, namentlich den Eisenbahn-, Post-, Telegraphen- oder Telephonbetrieb hindert, stört oder gefährdet, ... wird mit Gefängnis bestraft. 2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse." Schwierigkeiten bietet die Umschreibung und Abgrenzung des Schutzobjektes.