SOG 1976 Nr. 13 Art. 239 StGB. Wird durch die Beschädigung eines neuen Telefonkabels die Benützbarkeit und rechtzeitige Inbetriebnahme des telefonischen Verkehrs weder gestört noch gefährdet, so ist eine Verurteilung nach Art. 239 StGB nicht möglich. Ein Traxführer beschädigte bei Baggerarbeiten ein nicht angeschlossenes Telefonkabel. Die Rechtsabteilung der Generaldirektion PTT reichte gegen den Traxführer, den Traxunternehmer und den bauleitenden Architekten Strafanzeige wegen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 StGB), ein. Der Amtsgerichtsstatthalter sprach die Beschuldigten frei.