{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1976-02-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1976-13_1976-02-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=126485&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=8&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "598becb62a5c26fed68d42974c612d72"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1976.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 19.02.1976 ZZ.1976.13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Störung von Betrieben, Beschädigung Telefonkabel"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:55:41", "Checksum": "6c2b8583c77a2995d00a76531d49fb5a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 19.02.1976 ZZ.1976.13\nRegeste:\nStörung von Betrieben, Beschädigung Telefonkabel\n\n\nBGE 85 IV 232 sagt ausdrücklich, dass nicht das Interesse, das der Eigentümer an der Unversehrtheit seines Eigentums oder an der Ertragsfähigkeit seines Unternehmens hat, geschützt sei. Würde man der Auffassung der PTT folgen, so würde z. B. jede vorsätzliche auch noch so geringfügige Sachbeschädigung zum Nachteil eines öffentlichen Betriebes in Anwendung von Art. 239 StGB zum Offizialdelikt und selbst bei Fahrlässigkeit, ja sogar jede Behinderung oder Erschwerung des internen administrativen Ablaufs strafbar. Dass dem nicht so sein kann, liesse sich an Hand von Beispielen leicht begründen. So kann doch beispielsweise nicht richtig sein, dass jemand, der den Lochkarten-Einzahlungsschein der PTT zerknittert, in der Folge nicht auf dem ordentlichen Weg seine Telefon-Rechnung bezahlen kann und also der PTT unnötige Arbeit verursacht, gemäss Art. 239 StGB bestraft wird.\nVielmehr muss die Auslegung des Wortes \"Betriebe\" unter dem Gesichtspunkt des Zusatzes, \"die der Allgemeinheit dienen\" gesehen werden. Dies hat das Bundesgericht gemacht, indem es das Interesse der Allgemeinheit am ungestörten Betrieb oder an der Besorgung des öffentlichen Verkehrs (72 IV 68) als Abgrenzungskriterien hervorhebt. Art. 239 StGB will die ungestörte Aufrechterhaltung des Betriebes, das Interesse an der Benützbarkeit der Anlage sichern (85 IV 232).\nIn casu wurde durch die Beschädigung des Telefonkabels die Benützbarkeit und rechtzeitige Inbetriebnahme des telefonischen Verkehrs weder gestört noch gefährdet. Es ist nicht einmal dargetan, dass durch die vorgenommenen Reparaturarbeiten überhaupt andere Arbeiten verzögert wurden, welche das öffentliche Interesse unmittelbar hätten berühren können. Somit fehlte es an einem \"Betrieb, der der Allgemeinheit dient\" im Sinne des Gesetzes, den die Beschuldigten gestört, behindert oder gefährdet hätten.\nObergericht Strafkammer, Urteil vom 19. Februar 1976"}