SchKG, wonach das Konkursdekret dann ausgesetzt werden kann, wenn der Schuldner zuvor ein Nachlassgesuch anhängig gemacht hat, weist darauf hin, dass vorgängig der Konkursanzeige ein Nachlassgesuch gestellt werden kann und zwar auch von einer Aktiengesellschaft, weil keine einschränkende Bestimmung vorliegt. Nichtanzeige der Überschuldung seitens der Verwaltung der Aktiengesellschaft vermag höchstens Verantwortlichkeitsfolgen zu zeitigen, falls dadurch Gläubiger zu Schaden kommen, niemals hingegen die im SchKG - in dieser Hinsicht - zweifellos jedem Schuldner angebotene Rechtswohltat eines Nachlassvertrages zu verunmöglichen. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 14. September 1976