293 SchKG eine erhebliche Erleichterung erwirkt. Weiter ergibt die Tatsache, dass die letzte erhebliche Gesetzesänderung und -ergänzung, vor allem das Nachlassvertragsrecht betreffend (Novelle vom 28. September 1959) keine Einschränkung hinsichtlich der Art. 293 und 294 enthält, dass auch keine Änderung im Sinne qualifizierten Schweigens anzunehmen ist.