Die im Aktienrecht in Art. 725 stipulierte Anzeigepflicht war bereits im OR 1881 enthalten, also in einem Zeitpunkt, wo das Konkursverfahren kantonales Recht war (vgl. Komm. Weber und Brüstlein 2. Aufl. 1901 zu Art. 293 SchKG Ziff. 12).Diesen Bestimmungen des alten OR (657 und 704) gingen die jüngeren Vorschriften des Art. 293 SchKG als leges posteriores vor (vgl. Blumenstein, Handbuch zum SchKG 1911 S. 897 N 1 in fine).Überdies führten die bisherigen Änderungen des SchKG zu keiner Erschwerung oder Einschränkung der Voraussetzungen für das Nachlassvertragsgesuch. Vielmehr wurde durch die Streichung des ursprünglichen Abs. 2 und 3 des Art. 293 SchKG eine erhebliche Erleichterung erwirkt.