725 Abs. 3 OR gemäss Art. 192 SchKG, zwingend vorgeschrieben. Die Verwaltung habe die gesetzlich vorgeschriebene Überschuldungsanzeige zu erstatten und für die Stellung eines Nachlassvertragsgesuches fehle die Berechtigung. Bei ihrer Begründung stützt sich die Vorinstanz auf den nicht näher erläuterten Satz im Komm. Bürgi: "Unzulässig ist es, nach herrschender Auffassung, bei Überschuldung, statt die Anzeige gemäss Art. 725 OR zu erstatten, ein Stundungsgesuch gemäss Art. 293 SchKG zu stellen" (N 18 zu 725 in fine). Ebenso klar und bar jeglicher Begründung ist der Entscheid des Luzerner Obergerichtes, auf welchem das Zitat des Kommentators basiert. 2. Die im Aktienrecht in Art.