SOG 1976 Nr. 12 Art. 293 SchKG; Art. 725 Abs. 3 OR. Eine Aktiengesellschaft kann anstatt einer Konkursanzeige nach Art. 725 OR ein Nachlassgesuch stellen. 1. Entsprechend den Feststellungen des Amtsgerichtes erfüllt die Gesuchstellerin alle in den Art. 293 und 294 SchKG verlangten Voraussetzungen für das Eintreten auf das Nachlassgesuch. Die Überprüfung des Sachverhaltes führte zur gleichen Feststellung. Das Amtsgericht erblickte einen formellen Hinderungsgrund für die Gesuchsbewilligung im Umstand, dass die Schuldnerin überschuldet ist, also nicht in der Lage ist, die Passiven mit den Aktiven zu decken. Bei Überschuldung sei die Anzeige an den Konkursrichter, gestützt auf Art. 725 Abs. 3