Das Verfahren für die Betreibungsaufhebungs- und -einstellungsklage ist nicht geeignet, die Wirksamkeit einer Verrechnungseinrede zu beurteilen, vielmehr ist eine Verrechnung mit schuldtilgender Wirkung nur mit Urkunden zu beweisen. Die vom Vorderrichter durchgeführte Abklärung über neues Vermögen war prozessual unzulässig und, weil nur in den Motiven enthalten, unverbindlich. Weil die Aufhebungsklägerin und Rekurrentin den Urkundenbeweis der Tilgung nicht erbracht hat, ist die Klage abzuweisen und die Betreibung nicht aufzuheben; der Rekurs ist unbegründet. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 12. Januar 1976