Es ist der Rekurrentin unbenommen, im hiefür geeigneten Verfahren eine einredefreie Forderung mit verrechnender Wirkung feststellen zu lassen und als Beweisurkunde zu präsentieren. Dass sie dies bis zur vorliegenden Betreibungsaufhebungsklage nicht tat und unter Umständen bis zur Konkurseröffnung nach SchKG Art. 172 Ziff. 3 nicht getan haben wird, hat sie selbst zu verantworten. Das Verfahren für die Betreibungsaufhebungs- und -einstellungsklage ist nicht geeignet, die Wirksamkeit einer Verrechnungseinrede zu beurteilen, vielmehr ist eine Verrechnung mit schuldtilgender Wirkung nur mit Urkunden zu beweisen.