Der Umstand, dass der Sachverhalt des neuen Vermögens im beschleunigten Verfahren abzuklären ist, ist zwar nicht entscheidend. Massgebend ist vielmehr, dass es sich dabei um ein Verfahren handelt, das ausschliesslich den Urkundenbeweis gestattet. Die Verlustscheinsurkunde allein beweist nun aber höchstens den Bestand, nicht aber eine wirksame Verrechenbarkeit der darin enthaltenen Forderung und damit auch nicht die Tilgung der eigenen Schuld. Es ist der Rekurrentin unbenommen, im hiefür geeigneten Verfahren eine einredefreie Forderung mit verrechnender Wirkung feststellen zu lassen und als Beweisurkunde zu präsentieren.