letzteres, äusserst eingeengte Beweisverfahren gilt auch für die Aufhebung der Betreibung nach Art. 85. Die auf richterliche Aufhebung der Betreibung klagende Rekurrentin hat nicht durch Urkunden bewiesen, dass der in Betreibung gesetzten Forderung eine eigene Forderung ohne Einredebeschränkung gegenübersteht. In diesem auf den Urkundenbeweis beschränkten summarischen Verfahren (ZPO § 244 lit. d, SchKG Art. 85) kann auch nicht aus prozessökonomischen Gründen Beweis über neues Vermögen geführt werden. Der Umstand, dass der Sachverhalt des neuen Vermögens im beschleunigten Verfahren abzuklären ist, ist zwar nicht entscheidend.