Siegwart Bd. II S. 639).Es obliegt dem Verlustscheinsgläubiger, in dem hiefür vorgeschriebenen Verfahren (SchKG Art. 265 III) dazutun, dass seiner in Verrechnung gesetzten Forderung keine Exekutionsbeschränkung anhafte, d. h, dass die Einwendung vom Verlustscheinsschuldner zu Unrecht erhoben worden sei. Im Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 82 ist eine die Schuldanerkennung entkräftende Einwendung sofort glaubhaft zu machen, in jenem nach Art. 81 die Einwendung der Tilgung durch Urkunden zu beweisen; letzteres, äusserst eingeengte Beweisverfahren gilt auch für die Aufhebung der Betreibung nach Art.