Der Verlustscheinsforderung haftet demzufolge eine vom Verlustscheinsschuldner geltend zu machende Exekutionsbeschränkung an. Eine in welcher Form und von welchem Berechtigten auch immer geltend gemachten Verlustscheinsforderung steht die zivilrechtliche, vollstreckungshemmende Einrede des fehlenden neuen Vermögens entgegen. Die an sich verrechenbare Verlustscheinsforderung ist unwirksam, sobald der Schuldner unter Berufung auf die Einrede des fehlenden neuen Vermögens gegen die Verrechnung Widerspruch erhebt (vgl. von Tuhr/Siegwart Bd. II