265 II formuliert --, sondern auch bei andern Arten der Geltendmachung von Verlustscheinsforderungen erhoben werden kann, so z. B. bei der zur Verrechnung gestellten Forderung. Die gegenteilige Auffassung von Blumenstein (Handbuch des Schweizerischen Schuldbetreibungsrechts, S. 819), der die Einrede aus SchKG Art. 265 als rein betreibungsrechtlich charakterisierte, wurde verworfen. Der Verlustscheinsforderung haftet demzufolge eine vom Verlustscheinsschuldner geltend zu machende Exekutionsbeschränkung an.