2. In seinem grundsätzlichen Entscheid vom 24. April 1972 (RB 1972 Nr. 10) hat sich das Obergericht der vorherrschenden Meinung in Literatur und Praxis (Komm. Jäger zu 265 N 8; Spitz, Die Verrechnung von Forderungen aus Konkursverlustscheinen mit Forderungen des gewesenen Gemeinschuldners, in SJZ 42/1946, S. 374/75; BGE 40 III 285, Pra Bd. IV (1914) Nr. 33) angeschlossen, wonach die Einrede des mangelnden neuen Vermögens nicht nur im Falle einer neuen "Betreibung" -- wie es SchKG Art. 265 II formuliert --, sondern auch bei andern Arten der Geltendmachung von Verlustscheinsforderungen erhoben werden kann, so z. B. bei der zur Verrechnung gestellten Forderung.